Weitere Entscheidung unten: OLG München, 27.08.2008

Rechtsprechung
   BGH, 14.05.2008 - 2 StR 190/08   

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BGH, 14.05.2008 - 2 StR 190/08 (https://dejure.org/2008,15078)
BGH, Entscheidung vom 14.05.2008 - 2 StR 190/08 (https://dejure.org/2008,15078)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 2008 - 2 StR 190/08 (https://dejure.org/2008,15078)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 109
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 26.11.2007 - II ZR 167/06

    Verzinsung von deliktischen Schadensersatzansprüchen

    Auszug aus BGH, 14.05.2008 - 2 StR 190/08
    Folglich kann dahinstehen, ob, wie der Generalbundesanwalt meint, der Zinsausspruch des angefochtenen Urteils nach § 849 BGB gerechtfertigt wäre; insoweit ist streitig, ob hiernach Verzugszinsen (so MünchKommBGB/Wagner 4. Aufl. § 849 Rdn. 3) oder lediglich Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinsfußes (§ 246 BGB; so Rüßmann in jurisPKBGB 3. Aufl. § 849 Rdn. 4) geschuldet sind (vgl. auch BGH NJW 2008, 1084).
  • OLG Karlsruhe, 06.11.2019 - 13 U 37/19

    Deliktischer Schadensersatzanspruch des Käufers eines vom sog. VW-Diesel-Skandal

    Soweit der Bundesgerichtshof dies für den Fall der direkten Entziehung von Geldbeträgen etwa durch einen alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH durch Überweisung an sich selbst (BGH, Urteil vom 13.12.2007 - IX ZR 116/06, juris Rn. 11-13) oder hinsichtlich der Rückforderung eines durch einen Raubüberfall erlangten Geldbetrages (BGH, Beschluss vom 14.05.2008 - 2 StR 190/08, juris) angenommen hat, rechtfertigt sich dies daraus, dass sich der Schuldner in diesen Fällen von vornherein im Klaren sein muss, dass er den von ihm entzogenen Geldbetrag von Rechts wegen wieder zurückführen muss und ihm die Höhe des zu zahlenden Betrages im Zeitpunkt der Tat auch bekannt ist.
  • BGH, 25.10.2018 - 4 StR 239/18

    Besonders schwere Vergewaltigung (Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen

    a) Die Urteilsgründe belegen nicht, dass sich der Angeklagte mit seiner Verpflichtung, der Nebenklägerin wegen der Tat eine billige Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) zu zahlen, infolge einer Mahnung in Verzug befand (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder es einer Mahnung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB nicht bedurfte, weil der sofortige Eintritt des Verzugs aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt war (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - 2 StR 190/08, NStZ 2009, 109; Urteil vom 13. Dezember 2007 - IX ZR 116/06, NJW-RR 2008, 918, 919; Palandt/ Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 286 Rn. 25).
  • OLG Köln, 21.11.2019 - 28 U 21/19
    Soweit der Bundesgerichtshof dies für den Fall der direkten Entziehung von Geldbeträgen etwa durch einen alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH durch Überweisung an sich selbst (BGH, Urteil vom 13.12.2007 - IX ZR 116/06, juris Rn. 11 ff.) oder hinsichtlich der Rückforderung eines durch einen Raubüberfall erlangten Geldbetrages (BGH, Beschluss vom 14.05.2008 - 2 StR 190/08, juris) angenommen hat, rechtfertigt sich dies daraus, dass sich der Schuldner in diesen Fällen von vornherein im Klaren sein muss, dass er den von ihm entzogenen Geldbetrag von Rechts wegen wieder zurückführen muss und ihm die Höhe des zu zahlenden Betrages im Zeitpunkt der Tat auch bekannt ist.
  • OLG Karlsruhe, 13.01.2021 - 13 U 232/20

    Einwand des Rechtsmissbrauchs gegen Verjährungseinrede: Anmeldung eines

    Soweit der Bundesgerichtshof dies für den Fall der direkten Entziehung von Geldbeträgen etwa durch einen alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH durch Überweisung an sich selbst (BGH, Urteil vom 13.12.2007 - IX ZR 116/06, juris Rn. 11-13) oder hinsichtlich der Rückforderung eines durch einen Raubüberfall erlangten Geldbetrages (BGH, Beschluss vom 14.05.2008 - 2 StR 190/08, juris) angenommen hat, rechtfertigt sich dies daraus, dass sich der Schuldner in diesen Fällen von vornherein im Klaren sein muss, dass er den von ihm entzogenen Geldbetrag von Rechts wegen wieder zurückführen muss und ihm die Höhe des zu zahlenden Betrages im Zeitpunkt der Tat auch bekannt ist.
  • OLG Köln, 13.02.2020 - 3 U 93/19
    Soweit der Bundesgerichtshof dies für den Fall der direkten Entziehung von Geldbeträgen etwa durch einen alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH durch Überweisung an sich selbst (BGH, Urteil vom 13.12.2007 - IX ZR 116/06, zitiert nach juris) oder hinsichtlich der Rückforderung eines durch einen Raubüberfall erlangten Geldbetrages (BGH, Beschluss vom 14.05.2008 - 2 StR 190/08, zitiert nach juris) angenommen hat, rechtfertigt sich dies daraus, dass sich der Schuldner in diesen Fällen von vornherein darüber im Klaren sein muss, dass er den von ihm entzogenen Geldbetrag von Rechts wegen wieder zurückführen muss und ihm die Höhe des zu zahlenden Betrages im Zeitpunkt der Tat auch positiv bekannt ist.
  • OLG Karlsruhe, 24.07.2020 - 13 U 999/19

    Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist bei Schadensersatzklage wegen sog.

    Soweit der Bundesgerichtshof dies für den Fall der direkten Entziehung von Geldbeträgen etwa durch einen alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH durch Überweisung an sich selbst (BGH, Urteil vom 13.12.2007 - IX ZR 116/06, juris Rn. 11-13) oder hinsichtlich der Rückforderung eines durch einen Raubüberfall erlangten Geldbetrages (BGH, Beschluss vom 14.05.2008 - 2 StR 190/08, juris) angenommen hat, rechtfertigt sich dies daraus, dass sich der Schuldner in diesen Fällen von vornherein im Klaren sein muss, dass er den von ihm entzogenen Geldbetrag von Rechts wegen wieder zurückführen muss und ihm die Höhe des zu zahlenden Betrages im Zeitpunkt der Tat auch bekannt ist.
  • OLG Köln, 09.06.2020 - 3 U 186/19

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi A1 Sportback mit einem Motor der

    Soweit der Bundesgerichtshof dies für den Fall der direkten Entziehung von Geldbeträgen etwa durch einen alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH durch Überweisung an sich selbst (BGH, Urteil vom 13.12.2007 - IX ZR 116/06, zitiert nach juris) oder hinsichtlich der Rückforderung eines durch einen Raubüberfall erlangten Geldbetrages (BGH, Beschluss vom 14.05.2008 - 2 StR 190/08, zitiert nach juris) angenommen hat, rechtfertigt sich dies daraus, dass sich der Schuldner in diesen Fällen von vornherein darüber im Klaren sein muss, dass er den von ihm entzogenen Geldbetrag von Rechts wegen wieder zurückführen muss und ihm die Höhe des zu zahlenden Betrages im Zeitpunkt der Tat auch positiv bekannt ist.
  • OLG Köln, 19.12.2019 - 3 U 116/19
    Soweit der Bundesgerichtshof dies für den Fall der direkten Entziehung von Geldbeträgen etwa durch einen alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH durch Überweisung an sich selbst (BGH, Urteil vom 13.12.2007 - IX ZR 116/06, zitiert nach juris) oder hinsichtlich der Rückforderung eines durch einen Raubüberfall erlangten Geldbetrages (BGH, Beschluss vom 14.05.2008 - 2 StR 190/08, zitiert nach juris) angenommen hat, rechtfertigt sich dies daraus, dass sich der Schuldner in diesen Fällen von vornherein darüber im Klaren sein muss, dass er den von ihm entzogenen Geldbetrag von Rechts wegen wieder zurückführen muss und ihm die Höhe des zu zahlenden Betrages im Zeitpunkt der Tat auch positiv bekannt ist.
  • BGH, 05.09.2019 - 3 StR 306/19

    Zinsanspruch des Adhäsionsklägers

    Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Angeklagten betreffend den Schadenersatzanspruch auch ohne Mahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB in Verzug geraten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - 2 StR 190/08, NStZ 2009, 109; BeckOK BGB/Lorenz, § 286 Rn. 38).
  • OLG Köln, 02.04.2020 - 28 U 64/19

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi quattro TDI mit einem Motor der

    Soweit der Bundesgerichtshof dies für den Fall der direkten Entziehung von Geldbeträgen etwa durch einen alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH durch Überweisung an sich selbst (BGH, Urteil vom 13.12.2007 - IX ZR 116/06, juris Rn. 11 ff.) oder hinsichtlich der Rückforderung eines durch einen Raubüberfall erlangten Geldbetrages (BGH, Beschluss vom 14.05.2008 - 2 StR 190/08, juris) angenommen hat, rechtfertigt sich dies daraus, dass sich der Schuldner in diesen Fällen von vornherein im Klaren sein muss, dass er den von ihm entzogenen Geldbetrag von Rechts wegen wieder zurückführen muss und ihm die Höhe des zu zahlenden Betrages im Zeitpunkt der Tat auch bekannt ist.
  • OLG Köln, 28.10.2021 - 28 U 14/21

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi A8 Quattro mit einem Motor der

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Rechtsprechung
   OLG München, 27.08.2008 - 2 Ws 763/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,21129
OLG München, 27.08.2008 - 2 Ws 763/08 (https://dejure.org/2008,21129)
OLG München, Entscheidung vom 27.08.2008 - 2 Ws 763/08 (https://dejure.org/2008,21129)
OLG München, Entscheidung vom 27. August 2008 - 2 Ws 763/08 (https://dejure.org/2008,21129)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Ermittlungsverfahren: Akteneinsichtsrecht des Verteidigers bei nicht vollstrecktem Haftbefehl

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch des Verteidigers auf Mitteilung des bestehenden aber noch nicht vollstreckten Haftbefehls und auf Gewährung von Akteneinsicht in einem laufenden Ermittlungsverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 109
  • NStZ 2010, 204
  • StV 2009, 538
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 11.07.1994 - 2 BvR 777/94

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung der Akteneinsicht im strafrechtlichen

    Auszug aus OLG München, 27.08.2008 - 2 Ws 763/08
    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 11.07.1994 entschieden, dass aus dem Recht des Beschuldigten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör der Anspruch des inhaftierten Beschuldigten auf Einsicht seines Verteidigers in die Akte folgt, wenn und soweit er die darin befindlichen Informationen benötigt, um auf die gerichtliche Entscheidung effektiv einwirken zu können und eine mündliche Mitteilung der Tatsachen und Beweismittel, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen gedenkt, nicht ausreichend ist (BVerfG NStZ 1994, 551).

    Erst im Rahmen der nach der richterlichen Vernehmung gebotenen Prüfung des Haftbefehls werde das Strafgericht unter Berücksichtigung der Grundsätze der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 11.07.1994 (NStZ 1994, 551) zu beurteilen haben, welche Rechtsfolgen sich an eine etwaige Verweigerung der Akteneinsicht knüpfen.

    Die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 11.07.1994 (NStZ 1994, 551) festgelegten Grundsätze über ein zumindest teilweises Akteneinsichtsrecht gelten somit erst ab der Festnahme des Beschuldigten und der Eröffnung des Haftbefehls.

  • BVerfG, 27.10.1997 - 2 BvR 1769/97

    Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren bei Erlaß eines

    Auszug aus OLG München, 27.08.2008 - 2 Ws 763/08
    Insbesondere bedeutet die seitens der Staatsanwaltschaft unter Berufung auf § 147 Abs. 2 StPO uneingeschränkt verweigerte Akteneinsicht unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerfG NStZ-RR 1998, 108) weder eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG noch des Anspruchs auf Gewährleistung einer effektiven Verteidigungsmöglichkeit nach Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG.

    Dies gilt jedoch nach einer späteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NStZ-RR 1998, 108) dann nicht, wenn ein Haftbefehl - wie hier - zwar erlassen, aber nicht vollzogen ist.

  • OLG Hamm, 30.01.2001 - 1 Ws 438/00

    Haftbeschwerde; Akteneinsicht des Verteidigers im Haftbeschwerdeverfahren;

    Auszug aus OLG München, 27.08.2008 - 2 Ws 763/08
    Die Staatsanwaltschaft entscheidet also über die Bekanntgabe der Entscheidung und damit auch über den Zeitpunkt (OLG Hamm, NStZ-RR 01, 254).
  • BGH, 03.04.2019 - StB 5/19

    BGH; Beschwerde (noch nicht vollstreckter Haftbefehl: Erfolg nicht bereits

    So hat die Kenntnis des Beschuldigten von dem Inhalt der Tatvorwürfe und der Intensität des Tatverdachts gewöhnlich Bedeutung für seine Entscheidung, sich dem Verfahren - weiter - zu entziehen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30. Januar 2001 - 1 Ws 438/00, NStZ-RR 2001, 254; OLG München, Beschluss vom 27. August 2008 - 2 Ws 763/08, NStZ 2009, 109, 110; KG, Beschluss vom 6. Juli 2011 - 4 Ws 57/11, NStZ 2012, 588 Rn. 19 f.; anders Beulke/Witzigmann, NStZ 2011, 254, 258; Wohlers, StV 2009, 539, 540); die Information über die den Tatverdacht stützenden Beweismittel birgt naheliegend die Gefahr, der Beschuldigte werde auf diese vereitelnd einwirken.
  • LG Berlin, 18.02.2010 - 536 Qs 1/10
    Für die Sonderkonstellation des erlassenen, aber noch nicht vollstreckten Haftbefehls soll es zwar verfassungsrechtlich unproblematisch sein, wenn Beschwerdeentscheidungen auch ohne Gewährung von Akteneinsicht ergehen (vgl. BVerfG NStZ-RR 1998, 108; OLG München NStZ 2009, 109).

    Begründet wird diese Abweichung vom Grundsatz, dass jedenfalls eine abschließende Beschwerdeentscheidung nur auf Grundlage dem Beschwerdeführer offenstehender Tatsachen und Beweismittel ergehen kann (grundlegend BVerfG NJW 2004, 2443, 2444 [BVerfG 05.05.2004 - 2 BvR 1012/02]), mit der Sonderform rechtlichen Gehörs im Rahmen der Vorführung vor den zuständigen Richter gemäß § 115 Abs. 3 StPO (BVerfG NStZ-RR 1998, 108; OLG München NStZ 2009, 109 f.).

  • KG, 06.07.2011 - 4 Ws 57/11

    Ermittlungsverfahren: Akteneinsichtsrecht eines Beschuldigten bei nicht

    In den Fällen angeordneter Untersuchungshaft wird vertreten, dass bis zu deren Vollzug das Geheimhaltungsinteresse der Strafverfolgungsbehörden überwiege und dem Informationsinteresse des Beschuldigten nach Verhaftung durch § 115 Abs. 3 StPO ausreichend Rechnung getragen werde (BVerfG NStZ-RR 1998, 108; KG Beschluss vom 5. Oktober 2009 - 3 Ws 466/09 - OLG München NStZ 2009, 109; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 254).
  • OLG München, 22.01.2019 - 2 Ws 51/19

    Akteneinsicht bei bestehendem Ergreifungshaftbefehl

    Solange in einem laufenden Ermittlungsverfahren ein bestehender Ergreifungshaftbefehl gegen den untergetauchten Beschuldigten noch nicht vollstreckt ist, hat der Verteidiger weder einen Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht noch auf Mitteilung des Haftbefehls (OLG München, B. v. 27.08.2008, BeckRS 2008, 21804; OLG München, B. v. 26.04.2012, BeckRS 2012, 14142; vgl. a. BeckOK StPO/Wessing, 31. Ed. 15.10.2018, § 147, Rn 6; KG Berlin B. v. 06.07.2011, BeckRS 2011, 26211).
  • OLG München, 26.04.2012 - 2 Ws 312/12

    Ermittlungsverfahren: Anspruch des Verteidigers auf Akteneinsicht bei nicht

    Bereits mit Beschluss vom 27.08.2008 - 2 Ws 763/08 - (abgedruckt in NStZ 2009, 109) hat der Senat in einem gleichgelagerten Fall hierzu ausgeführt:.
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